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AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN

AGB – Allgemeine Geschäfts-Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhänger, Aggregaten und deren Teilen für Kostenvoranschläge

(AGB – Allgemeine Geschäfts-Bedingungen – Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. ZDK)

 

Kfz-Reparaturbedingungen

Stand 2021

  1. AGB – Allgemeine Geschäfts-Bedingungen für die Auftragserteilung
  2. Im Auftragsschein oder einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben
  3. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  4. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftragsgebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragsnehmers

 

 

  1. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
  2. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt des Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags vorrausichtlich in Frage kommen.

 

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

  1. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen auszuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer in an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
  2. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschnitten werden.

 

  • Fertigstellung
  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sicher der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein , dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

 

  1. Hält der Auftragsnehmen bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten.

Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückgebeten; weiter-gehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die währen d der Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leitung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

 

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragsnehmer statt der zu Vergünstigung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

  1. Die Haftungsüberschüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
  2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

  1. Abnahme
  2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeiger und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung anzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragsnehmer von seinen gesetzlichen rechten Gebrauch machen.

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.

 

  1. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die Ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragsnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftragsgebers.
  2. Berechnung des Auftrages

 

  1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede Technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

 

Wüscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.

Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

 

  1. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf jeden Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders auszuführen sind.
  2. Die Berechnung des Tauschpreises im tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder –teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  3. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Eine etwaige Berichtung der Rechnung muss seitens des Auftragsnehmers ebenso wie eine Beanstandung seitens Aufraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalt 1Woche nach Meldung oder Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  2. Gegen Ansprüche des Auftragsnehmers der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist und oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur gelten machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlegen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches  Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandre4cht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen, und sonstigen Leistungen gelten gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftragsgeber gehört.

VIII. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftragsgeber der Auftragsgenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
  2. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Recht  , ein öffentlich-rechtliches  Sondervermögen oder ein Unternehmen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren  Ansprüche des Auftragsgebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für anderen Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 2 Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragsnehmers ,seines gesetzlichen Vertreter oder seines Erfüllungshilfen beruhen soweit bei Verletzung vom Leben, Körper oder Gesundheit .
  4. Hat der Auftragsnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig  verursacht wurde so haftet der Auftragnehmer  beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des  Auftrags  regelmäßig  vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den  bei Vertragsabschluss vorhersehbar typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die Persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter. Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen  des Auftragsnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

  1. Unabhängig vor einem Verschulden des Auftragsnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragsnehmers bei arglistigem Verschweigens des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisiko   und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  2. Soll eine Mängelbeschädigung durchgeführt werden, gilt folgendes
  3. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen, bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
  4. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragsnehmers an einen anderen KFZ Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufzunehmen zu lassen , dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
  5. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Auftrages geltend machen

Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragsnehmers

Haftung für sonstige Schäden

  • Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

Sonstiege Ansprüche des Auftragsge

  • Sonstige Ansprüche des Auftraggebers , die nicht in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel geregelt sind verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist
  • Für Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII Haftung für Sachmängel Ziffer 4 und 5 entsprechend

Eigentumsvorbehaltung

Soweit eingebaute Zubehör , Ersatzteile und Aggregate  nicht wesentlich Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

 

  1. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand  der Sitz des Auftragsnehmers. Der gleiche Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.