Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt sich schon lange für eine Reihe von Maßnahmen ein, um die Entwicklung des Markts für Elektromobilität zu beschleunigen. Mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket wird der Markthochlauf der Elektromobilität unterstützt. Drei finanzwirksame Maßnahmen stehen dabei im Vordergrund: zeitlich befristete Kaufanreize, Ausbau der Ladeinfrastruktur sowie die öffentliche Beschaffung von Elektrofahrzeugen.

  • Umweltbonus als zentraler Baustein: Der Umweltbonus wurde bis Ende 2025 verlängert und deutlich erhöht. Damit setzt das BMWi den gemeinsamen Beschluss der Bundesregierung und der Autohersteller vom Auto-Gipfel im November 2019 um. Der Umweltbonus wird mit Einführung der Innovationsprämie (Verdopplung Bundesanteil) Mitte 2020 für rein batterieelektrische Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro von bisher 6.000 auf 9.000 Euro erhöht, bei Fahrzeugen über 40.000 Euro Nettolistenpreis steigt er von 5.000 auf 7.500 Euro. Die Industrie beteiligt sich dabei weiterhin zur Hälfte am Umweltbonus. Erstmals werden auch junge elektrisch betriebene Gebrauchtfahrzeuge gefördert. Die aktuelle und von der Europäischen Kommission als nicht beihilferechtlich relevant eingestufte Förderrichtlinie (PDF, 419 KB) (PDF, 419 KB) ist am 16. November 2020 in Kraft getreten. Sie sorgt für Kontinuität und soll auch preissensiblen Käufern ermöglichen, auf ein E-Auto umzusteigen. Parallel zur Verlängerung des Umweltbonus wird der Einbau eines akustischen Warnsignals speziell für geräuscharme Elektrofahrzeuge eingeführt. Hierfür beträgt die Förderhöhe pauschal 100 Euro. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Ausbau von Ladesäulen fördern: Mit 300 Millionen Euro fördert die Bundesregierung den Ausbau von Schnell- und Normalladepunkten. Das Ziel: Bis 2030 werden eine Million Ladestationen geschaffen. Für eine weitere Verbreitung reiner Elektroautos sollen zunächst 1.000 Schnellladestandorte ausgeschrieben werden. An diesen Schnelladepunkten kann die Batterie eines Elektrofahrzeugs in rund 20 Minuten zu 80 Prozent geladen werden. Für die – europaweite – Ausschreibung bedarf es jedoch einer Rechtsgrundlage. Diese ist mit dem Schnellladegesetz abgedeckt, das der Bundestag am 20. Mai 2021 beschlossen hatte. Die Ausschreibung von 1.000 Standorten soll im Sommer 2021 starten.
  • Eine Novellierung der Ladesäulenverordnung, die das Bundeskabinett am 12. Mai 2021 auf den Weg gebracht hat, soll künftig das Bezahlen an öffentlich zugänglichen Ladesäulen einfacher machen. Ladesäulenbetreiber müssen dafür beim Ad-hoc-Laden künftig mindestens eine kontaktlose Zahlung mittels gängiger Debit- und Kreditkarte als Mindeststandard anbieten. Die Regelung zum einheitlichen Bezahlsystem gilt für alle Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden. Bestehende Ladesäulen müssen nicht nachgerüstet werden. Der Bundesrat muss noch zustimmen, sobald das Notifizierungsverfahren durch die Europäische Kommission abgeschlossen ist.
  • Mehr Elektromobilität in öffentlichen Fuhrparks: Die öffentliche Hand wird bei ihren eigenen Fuhrparks mit einem guten Beispiel vorangehen. Der Anteil der durch die Bundesregierung zu beschaffenden Elektrofahrzeuge soll bis 2019 auf mindestens 20 Prozent erhöht werden. Für die öffentliche Beschaffung werden 100 Millionen Euro bereitgestellt.
  • Verlängerung des Erstzulassungszeitraums für die KfZ-Steuerbefreiung: Gewährung der zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektro-Pkw mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2025.
  • Um E-Mobilität zusätzlich zu fördern, ist das Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber steuerfrei. Obwohl dabei sonst anfallende Stromkosten eingespart werden, wird die Tankfüllung ausnahmsweise nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Anders als bei anderen Arbeitgeber-Vergünstigungen, etwa beim Dienstwagen oder bei Essensgutscheinen.

Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Zukunft der Mobilität

Damit Elektromobilität optimal genutzt werden kann, sind einheitliche Standards beim Laden und Bezahlen entscheidend. Deshalb hat die Bundesregierung die Ladesäulenverordnung 2016 (PDF: 75 KB) beschlossen. Sie regelt die technischen Vorgaben für Steckdosen und Fahrzeug-Kupplungen für das Laden von Elektromobilen und sorgt für die Einhaltung der technischen Sicherheit.

Mit der Änderung der Ladesäulenverordnung (LSV) sind Mindeststandards für das Bezahlen und damit ein diskriminierungsfreier Zugang zu Lademöglichkeiten geschaffen worden. Der Bundesrat hat am 12. Mai 2017 der Änderungsverordnung zur Ladesäulenverordnung II (PDF, 35 KB) des Bundeswirtschaftsministeriums zugestimmt. Die Änderung der LSV regelt das sogenannte punktuelle Laden, mit dem die Abhängigkeit vom Abrechnungssystem des Stromanbieters abgeschafft werden soll. Nutzerinnen und Nutzer von Elektromobilen können mit Verkündung der LSV an allen öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einem gängigen webbasierten Zahlungssystem (beispielsweise per App), sofern verfügbar in bar oder per EC-/Kreditkarte Strom für ihre Elektrofahrzeuge Strom laden und abrechnen.

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